Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der idesis GmbH erbrachten Leistungen. Die AGB werden Bestandteil von geschlossenen Verträgen und verstehen sich als Ergänzung zu unseren Vertragsangeboten. Ihr Vertragspartner ist die Firma idesis GmbH, Max-Keith-Straße 66, 45136 Essen (nachfolgend „idesis“). Version 1.3 vom 2019-05.04.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertragsgegenstand bemisst sich nach dem Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung sowie in Ergänzung nach den folgenden AGB.

(2) Sofern idesis Software von Dritten verwendet und/oder auf Wunsch des Kunden zur Leistungserbringung sonst Software von Dritten einsetzt, muss der Kunde für eine Lizenz zur Nutzung solcher Software selbst Sorge tragen.

(3) Vertragsgegenstand bei Consulting-Verträgen ist allein die Erbringung der angefragten Dienste zum vereinbarten Vergütungssatz. Ein Erfolg ist ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.

§ 2 Vergütung & Zahlungsbedingungen

(1) Neben den Regelungen in einem konkreten Angebot gilt das Folgende:

Ist keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, oder wird der Leistungsumfang der vertraglich vereinbarten Leistung überschritten, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung gemäß der im Angebot genannten Preise zu entrichten. Der Tagessatz gilt sowohl für Beratungen und Programmierleistungen wie auch für die Bearbeitung von Anfragen, sofern nicht ein Anderes, etwa durch einen gesonderten Supportvertrag, vereinbart ist.

(2) Zahlungen auf Rechnungen von idesis haben binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen.

§ 3 Mitwirkung des Kunden

(1) Der Kunde hat nach Vertragsschluss einen weisungsbefugten Projektverantwortlichen zu benennen.

(2) Der Kunde wird idesis bei fachspezifischer Software fachlichen Input gewährleisten.

(3) Sofern Arbeiten am Projektort durchgeführt werden müssen sorgt der Kunde für angemessene Arbeitsbedingungen und Unterbringung der Unterlagen. Der Kunde wird idesis Zugang zu allen für die Vertragsdurchführung benötigten Daten und Arbeitsorten gewähren.

(4) Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

(5) Kommt der Kunde seiner Pflicht zur Mitwirkung nicht nach, so kann idesis gemäß §642 BGB eine angemessene Entschädigung verlangen sowie die Vertragsausführung mit vorheriger Frist und Ablehnungsandrohung aufkündigen. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach Dauer des Verzuges und Höhe der vereinbarten Vergütung.

§ 4 Leistungsänderung durch den Kunden

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der Leistung ändern oder ergänzen, so wird ein solcher Änderungswunsch in Textform zwischen den Parteien festgehalten.

(2) idesis prüft, welche Auswirkungen die Änderung hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand, Terminen und die Gesamtleistung haben wird und legt die Auswirkungen dem Kunden dar. Wird der Vorschlag vom Kunden angenommen, wird dem originalen Vertragstext eine Nachtragsvereinbarung beigefügt, insbesondere hinsichtlich neuer Fristen und Vergütungshöhen.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(4) idesis behält sich vor, Kosten für die Prüfung und Unterbreitung der Änderungsvorschläge zu erheben, wird den Kunden aber entsprechend vorher auf entstehende Kosten hinweisen.

§ 5 Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte werden dem Kunden mit vollständiger vertragsgemäßer Vergütung eingeräumt.

(2) Nutzungsrecht beziehen sich grundsätzlich nur auf das Endprodukt. An vom Kunden nicht abgenommen Leistungen sowie an Vorschlägen, Entwürfen, Skizzen und Abwandlungen des Endprodukts erhält der Kunde kein Nutzungsrecht. Dies gilt insbesondere auch für Programmbestandteile, die grundsätzlich funktionell auch in anderen Softwareprojekten genutzt werden können.

(3) Ist vertraglich keine Vereinbarung über Nutzungsrechte getroffen, erhält der Kunde an von idesis erstellter Software ein einfaches Nutzungsrecht in Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzer (Lizenz) zu Zwecken des vertragsgemäßen Gebrauchs der Software. Der Kunde kann die Software zu eigenen Zwecken zeitlich und örtlich unbegrenzt nutzen.

(4) Soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, dürfen von idesis gestaltete Werke, insbesondere übliche Software-Codes uneingeschränkt von idesis auch für andere Projekte genutzt und lizenziert werden.

(5) idesis ist bei der Erstellung von Software nicht zur Überlassung der Software in einem quelloffenen Zustand verpflichtet. Dem Kunden ist es nicht gestattet, in den Quellcode der von idesis erstellten Software einzugreifen oder diesen zu dekompilieren, es sei denn, es liegt eine Ausnahme nach dem Urheberrechtsgesetz vor.

(6) Soweit der Kunde ausschließliche Nutzungsrechte erwerben möchte, kann dem Kunden hierzu auf Anfrage ein individuelles Angebot unterbreitet werden.

(7) Der Kunde wird Personen, welche auf die von idesis lizenzierten Leistungen Zugriff haben oder bestimmungsgemäß damit in Kontakt kommen, auf die Einhaltung der eingeräumten Nutzungsrechte hinweisen.

§ 6 Termine, Fristen

(1) Fristen und Liefertermine bedürfen der Vereinbarung in Textform.

(2) Für die Dauer der Prüfung von Entwürfen, Demos etc. durch den Kunden sowie von Wartezeiten bei durch den Kunden nicht bereitgestellter Informationen ist eine Lieferzeit jeweils unterbrochen. Die Unterbrechung wird vom Tage der Benachrichtigung des Kunden bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme gerechnet.

(3) Im Falle des Verzugs ist der Kunde in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der gesetzlich bestehenden Rechte berechtigt.

(4) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z. B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc.) hat idesis nicht zu vertreten und berechtigen idesis dazu, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. idesis wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

§ 7 Leistungsstörung

(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit folgenden Klarstellungen:

(2) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde.

(3) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.

(4) Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die nicht von idesis zu verantworten sind, gilt ein Schadenersatz zu Gunsten von idesis in Höhe von mindestens 50% des Nettoauftragswertes als vereinbart, es sei denn, dass die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder der Kunde nachweist, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Der Kunde bleibt ferner zur Vergütung der Leistungen verpflichtet, die bis zu seinem Rücktritt erbracht wurden.

(5) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet. idesis hat sich aber dasjenige anrechnen zu lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung

(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit folgenden Besonderheiten:

(2) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel entweder im Rahmen des Probebetriebs festgestellt werden oder solche Mängel, die sich erst später zeigen, innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt. Für arglistig verschwiegene Mängel gilt die Genehmigungsfiktion nicht.

(3) Im Falle eines Mangels steht idesis die Wahl der Nacherfüllung zu. Die Nacherfüllung hat unabhängig von der Anzahl der Versuche der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen. Das Recht zur Selbstvornahme steht dem Kunden nicht zu.

(4) idesis kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und der Kunde kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat.

(5) Der Kunde wird idesis bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde versucht, in den Quellcode einzugreifen oder in sonstiger Weise unsachgemäßen oder vertraglich nicht genehmigten Zugriff auf die Software zu nehmen.

(8) Ohne gesonderte Vereinbarung ist idesis im Rahmen der Gewährleistung nicht dazu verpflichtet, (Software-)Updates zu ihren Leistungen zu erbringen oder den Vertragsgegenstand sonst auf einem aktuellen Stand zu halten. Die Gewährleistungsrechte betreffen nur die gemäß Vertrag erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.

(9) Eine Verlängerung der vertraglichen Gewährleistung betreffend eine Haupt-Software tritt durch die Implementierung neuer Funktionen nicht ein.

(10) Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist.

(11) idesis ist bereit, nach Ablauf der Mängelhaftung für Sach- und Rechtsmängel Programmänderungen, Systemänderungen oder -erweiterungen oder Fehlerbeseitigungen auf gesonderte Rechnung oder auf Grundlage eines gesondert abzuschließenden Software-Pflegevertrages durchzuführen.

§ 9 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche gegen idesis (einschl. ihrer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen), die leichte Fahrlässigkeit voraussetzen, bestehen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht/Kardinalpflicht verletzt worden ist. Eine Kardinalpflicht ist eine Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den typischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(2) Die Einschränkungen des Abs. (1) gelten nicht, soweit die Schäden durch eine von idesis unterhaltene Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind und der Versicherer an idesis gezahlt hat.

(3) idesis haftet der Höhe nach nur in dem Umfang, wie die von ihr unterhaltene Betriebshaftpflichtversicherung für den jeweiligen Schaden Deckung gewährt (Personenschäden bis 2.000.000,00 EUR, Sachschäden bis 1.000.000,00 EUR, Vermögensschäden bis 50.000,00 EUR). Die Haftung von idesis ist ferner beschränkt aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbegrenzung der GmbH. idesis haftet nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und entgangenen Gewinn, Verlust von Informationen und Daten. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch idesis sowie bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften.

(4) Eine Haftung für den Ersatz mittelbarer Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter, gesetzlicher Vertreter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen der Vertragsparteien.

(5) Für von Kunden der Leistung der idesis hinzugefügte Inhalte ist idesis nicht verantwortlich.

(6) Bei der Erstellung, Lizenzierung und Pflege von Software schuldet idesis die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob idesis ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.

(7) Der Kunde ist zu regelmäßigen Datensicherungen verpflichtet.

(8) Bei von idesis zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen ist idesis befugt – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten –Änderungen am Leistungsgegenstand vorzunehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Informiert der Kunde idesis nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(9) idesis haftet nicht für Daten und Inhalte, welche der Kunde im Rahmen der Nutzung von idesis erstellter Software selbst eingibt oder mit deren Einbindung er idesis beauftragt hat, oder für Prozesse die der Kunde selbsttätig in Gang setzt und durch die von ihm eingegebene Daten Dritten verfügbar gemacht werden (z. B. durch Nutzung eines Newsletter-Moduls). Eine Haftung findet nur für die technische Zuverlässigkeit der jeweiligen Dienste statt.

(10) Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern und etwaige Passwörter geheim zu halten.

§ 10 Abtretung, Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, zugestanden, anerkannt oder unbestritten sind.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Vor vollständiger Bezahlung beim Kunden abgelieferte Inhalte erhält der Kunde nur zur bloßen Ansicht; oder zu Zwecken des Probebetriebs; zur weiteren Nutzung solcher Inhalte ist er erst nach Zahlung des vereinbarten Entgeltes befugt.

§ 12 Datenschutz

(1) Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) sowie der EU Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) – werden von idesis in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten. Mitarbeiter werden nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf vom Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwingend notwendig ist.

§ 13 Antikorruptionsklausel

(1) Die idesis GmbH verpflichtet sich, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen sämtliche anwendbaren Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption einzuhalten. Diese Verpflichtung umfasst in jedem Fall das Verbot unrechtmäßiger Zahlungen oder der Gewährung anderer unrechtmäßiger Vorteile an Amtsträger, Geschäftspartner, an deren Mitarbeiter, Familienangehörige oder sonstige Partner.

(2) Soweit die idesis GmbH Dienste oder Dienstleistungen – gleich welcher Art – für oder zugunsten des Kunden ausführt oder erbringt, verpflichtet sich die idesis GmbH, bei der Ausführung darüber hinaus auch keine Beschleunigungszahlungen („facilitation payments“) an Amtsträger zu leisten. Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit diesem Vertrag oder seiner Erfüllung in einem konkreten Zusammenhang stehen.

(3) Stellt die idesis GmbH oder der Kunde fest, dass der Vertragspartner gegen Antikorruptionsvorschriften verstößt, ist er berechtigt, den Vertrag – ggf. auch außerordentlich – zu kündigen.

§ 14 Kennzeichnung

(1) idesis ist berechtigt, auf allen zu Informationszwecken angefertigten Leistungen auf idesis und/oder den Urheber einer Leistung hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. idesis wird die Urhebernennung nur im erforderlichen, nicht aber in hervorgehobenem Maße vornehmen.

(2) Von idesis auf angefertigten Leistungen angebrachte Logos oder Urheberbezeichnungen dürfen nicht ohne Rücksprache mit idesis entfernt werden.

(3) idesis ist berechtigt, Referenzprojekte der für den Kunden erstellten Aufträge auf ihrer Website oder auf Printmaterial anzuführen, es sei denn, anderes wurde ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart.

§ 15 Beschäftigung von Dritten, Subunternehmerklausel

(1) idesis kann zur Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen auch freiberuflich Beschäftigte oder dritte Unternehmen verpflichten. Dritte und Subunternehmer werden von idesis auf die Einhaltung der zwischen idesis und dem Kunden bestehenden vertraglichen Vorschriften verpflichtet. Etwaige Regelungen zwischen den Parteien zur Auftrags(daten)verarbeitung gehen dieser Klausel vor.

§ 16 Geheimhaltung, Mitteilungen

(1) Die dem Kunden übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Für Verstöße hat der Kunde eine angemessene Vertragsstrafe zu zahlen.

§ 17 Sonstige Bestimmungen

(1) Änderungen, Abweichungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertragsangebotes durch den Kunden oder sonstige besondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform und einer Bestätigung durch idesis (etwa in Form eines von idesis erteilten Angebotes). Gleiches gilt für die Abbedingung der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der vertraglichen Regelung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Bestandteil des Vertrags.

(4) Auf vertragliche Verhältnisse zwischen den Parteien findet ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(5) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus vertraglichen Beziehungen mit idesis ist Essen, Deutschland.